Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Fries Research & Technology GmbH (FRT),
D-51429 Bergisch Gladbach, Stand Februar 2002

 
1. Allgemeines
a) Hat der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen aufgestellt, so ist deren Anwendbarkeit durch die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen, sofern sie sich widersprechen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. In der Ausführung einer Bestellung liegt eine solche Anerkennung nicht vor.
b) Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Bestellung, Preis und Lieferung
a) Telefonische Bestellungen sind für uns nur nach schriftlicher Bestätigung durch unseren Auftraggeber verbindlich. Schweigen auf unsere Auftragsbestätigung bedeuten ihre Anerkennung. Von uns anerkannte nachträgliche Vertragsbedingungen bezüglich Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung, sind nur binnen einer Woche ab Datum unserer Auftragsbestätigung ohne Aufpreis möglich. Alle Preise gelten ab Lager Bergisch Gladbach.
b) Der Versand und die etwaige Rücksendung der Ware erfolgen auf Gefahr unseres Auftraggebers. Das gilt auch in Fällen, in denen wir von etwaigen Anweisungen unseres Auftraggebers über die Art und Weise der Versendung ohne dringenden Grund abweichen oder den Versand der Ware mit eigenen Transportmitteln und/oder betriebszugehörigen Personen besorgen.
c) Die Porto- und Versandkosten gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, zu Lasten des Vertragspartners; dies gilt auch bei Rücksendung. Für Rücksendungen jeder Art trägt der Absender das Risiko.
d) Im Schadensfall ist der Empfänger der Sendung zur Meidung des Verlustes aller etwaiger Ansprüche gehalten, uns unverzüglich eine Schadensbestätigung des Transportführers oder Spediteurs bzw. der Post- oder Eisenbahnverwaltung zu übermitteln. Verpackung wird nicht zurückgenommen.
e) Wird unverzollte Lieferung vereinbart, so gilt dies unter der Bedingung, daß die Zollverwaltung die zollfreie Einfuhr anerkennt. Wird Zoll erhoben, so berechnen wir ihn nebst angemessener Abwicklungsgebühr nach.
f) Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Durchführung
a) FRT erfüllt den Auftrag in der Regel mit eigenen Personal- und Sachmitteln. Im übrigen ist FRT berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführen oder ausführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen sowie Fotos, Zeichnungen und Aufzeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne daß es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
b) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Proben werden nach der Durchführung des Auftrages nur dann von FRT zurückgesandt, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Rücksendung der Proben erfolgt dann auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, daß FRT alle zur Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte, Unterlagen und Proben unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. FRT ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
b) Auf gefährliche Proben oder besondere Behandlungsvorschriften für Proben ist vom Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.

5. Zahlungsbedingungen
a) Die Zahlungen sind zu leisten entsprechend der jeweiligen Vereinbarung gegen Ziel und ohne Abzug. Ist eine abgestufte Zahlung vereinbart, so können wir bei Nichteinhaltung von der Erfüllung des Auftrages zurücktreten, wenn dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist gesetzt worden ist.
b) Im Verzugsfall und bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, beläuft sich der Zinssatz auf 5 % über dem Basiszinssatz. Zurückbehaltung und Aufrechnung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt.
c) Kommt der Auftraggeber mit der Anzahlung oder sonstigen vertraglichen Verpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz  zu verlangen.

6. Liefer- und sonstige Fristen
a) Eine Verpflichtung zur Einhaltung von Liefer- und sonstigen Terminen wird für uns nur dann begründet, wenn hierüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Unser Vertragspartner ist berechtigt, sich auf eigene Kosten von vertragsgemäßer Ausführung und Lieferung zu unterrichten. Alle anfallenden Kosten, auch etwaige Kosten für die Nachprüfungen trägt unser Vertragspartner. Wir dürfen vereinbarte Lieferzeiten unterschreiten.
b) Die Lieferfrist beginnt nach Eingang und Klarstellung aller Unterlagen und nach Eingang der Anzahlung (wenn vereinbart); sie ist eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der Frist versandbereit ist und dies dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Auftraggebers voraus.
c) Teillieferungen sind zulässig.
d) Der Auftraggeber hat ein Rücktrittsrecht wenn er uns durch eingeschriebenen Brief eine Frist von mindestens 8 Wochen zur Erfüllung gesetzt hat und wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Beruht die Verspätung oder Nichterfüllung von Aufträgen darauf, daß wir selbst von unseren Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden, so können Ansprüche gleich welcher Art gegen uns nicht geltend gemacht werden.

7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur Abdeckung aller Nebenforderungen sowie eines zu unseren Gunsten etwa bestehenden Kontokorrentsaldos unser Eigentum. Gibt der Auftraggeber Schecks oder Wechsel, so wird er erst mit der vorbehaltlosen Zahlung (Einlösung) des Schecks oder Wechsels Eigentümer der Ware. Waren, an denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben, dürfen im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußert oder verarbeitet, jedoch nicht verpfändet oder sicherungsweise übereignet werden. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung oder zur Verarbeitung kann widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seine Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund besteht. Der Vertragspartner tritt uns mit Auftragserteilung alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern zustehenden Rechte mit Nebenrechten ab. Jede Verarbeitung erfolgt für uns. Von Drittkäufern erhaltene Gelder sind sofort an uns weiterzuleiten.

8. Gewährleistung
a) Die Gewährleistung beträgt, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, 2 Jahre ab Auslieferungsdatum.
b) Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware durch unseren Vertragspartner bei uns eingegangen sind. Bei begründeter Beanstandung leisten wir nach unserer Wahl Ersatz durch kostenlose Instandsetzung oder Austausch. Wir tragen die zum Zweck der Instandsetzung erforderlichen Aufwendungen. Bei Ersatzleistungen verlängert sich die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht. Unterbleiben Ersatz oder Austausch aus Gründen, die wir zu vertreten haben, steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht zu. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wird hinsichtlich des Umfangs begrenzt und kann nur bis zum Wert der gelieferten Ware oder Leistung verlangt werden. Der Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn der Vertragspartner oder Dritte Eingriffe in die Ware oder das Ergebnis der Leistung vorgenommen haben. Für verborgene Mängel bestehen keine Gewährleistungsansprüche, sofern diese Mängel erst nach Ablauf der nach Buchstabe a) maßgeblichen Gewährleistungsfrist festgestellt werden.
c) Wenn für die Gewährleistungsarbeiten Ersatzteile benötigt werden, die von unseren Zulieferanten nicht mehr geliefert werden können, so stehen dem Auftraggeber wahlweise die Rechte auf Wandlung oder Minderung zu.
d) Es wird keine Gewährleistung übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Reinigungsmittel, ungeeigneter Baugrund oder Gebäude, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse.

9. Haftung
FRT haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn FRT oder seine Mitarbeiter die Schäden durch mangelhafte Ausführung des Auftrags vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Das gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.

10. Abnahmeverweigerung
Sollte der Auftraggeber die Abnahme der Ware verweigern, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort ist Bergisch Gladbach.
b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Vertragspartner ist Bergisch Gladbach.
c) Die Beziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Änderungen und Unwirksamkeitsklausel
Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Ziel am nächsten kommt.